6. Kapitel: Besondere Bestimmungen betreffend die Aufsicht über Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomerate
1. Abschnitt: Versicherungsgruppen
< Art. 68 Überwachung der Risiken
> Art. 70 Externe Revision
Art. 69 Eigenmittel
1 Der Bundesrat bestimmt die gruppenweit anrechenbaren Eigenmittel.
2 Die FINMA legt die erforderlichen Eigenmittel fest. Sie stützt sich dabei auf die im Versicherungsbereich bestehenden international anerkannten Grundsätze und berücksichtigt die Bedeutung der übrigen Geschäftsbereiche sowie die damit verbundenen Risiken.
Stand am 1. Januar 2013
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