5. Kapitel: Aufsicht
3. Abschnitt: Zusätzliche Bestimmungen im Konkurs von Lebensversicherungen
< Art. 55 Konkurs des Versicherungsunternehmens
> Art. 57 Ausschluss der Forderungen Dritter
Art. 561 Konkursmässige Verwertung des gebundenen Vermögens
1 Trifft die FINMA keine besonderen Massnahmen, ist insbesondere keine Übertragung des Versicherungsbestandes nach Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe d möglich, so ordnet sie die Verwertung des gebundenen Vermögens an.
2 Mit der Anordnung der Verwertung erlöschen die Versicherungsverträge. Die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer und die Anspruchsberechtigten können in der Folge die Ansprüche aus Artikel 36 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 2. April 19082 sowie die Ansprüche auf fällige Versicherungen und gutgeschriebene Überschussanteile geltend machen.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993).
2 SR 221.229.1
Stand am 1. September 2011
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