Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Ausübung der Versicherungstätigkeit
6. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für einzelne Versicherungszweige
< Art. 35 Rückversicherung
> Art. 37 Besondere Regelung für das Geschäft der beruflichen Vorsorge

Art. 36 Lebensversicherung

1 Für Versicherungsunternehmen, welche die direkte Einzel- oder Kollektivlebensversicherung betreiben und Lebensversicherungsverträge mit Zinsgarantie erfüllen müssen, erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Bestimmung des maximalen technischen Zinssatzes.

2 Versicherungsunternehmen, welche die direkte Einzel- oder Kollektivlebensversicherung betreiben und Lebensversicherungsverträge mit Überschussbeteiligung erfüllen müssen, haben den Versicherten jährlich eine nachvollziehbare Abrechnung über die Überschussbeteiligung abzugeben. Aus dieser muss insbesondere hervorgehen, auf welchen Grundlagen die Überschüsse berechnet und nach welchen Grundsätzen sie verteilt wurden.

3 Der Bundesrat kann für die Versicherungsunternehmen nach Absatz 2 Vorschriften erlassen über:

a.
die Art und Weise, wie die Informationen, die aus der Abrechnung hervorgehen müssen, auszuweisen sind;
b.
die Grundlagen der Berechnung der Überschüsse;
c.
die Grundlagen und das Ausmass der Verteilung der Überschüsse.

Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen