Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Aufnahme der Versicherungstätigkeit
2. Abschnitt: Voraussetzungen
< Art. 11 Unternehmenszweck
> Art. 13 Beitritt zum Nationalen Versicherungsbüro und zum Nationalen Garantiefonds

Art. 12 Gleichzeitiges Betreiben von Lebensversicherung und anderen Versicherungszweigen

Versicherungsunternehmen, welche die direkte Lebensversicherung betreiben, dürfen daneben nur die Unfall- und die Krankenversicherung betreiben.


Stand am 1. Januar 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen