Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe
< Art. 3 Bucheffekten
> Art. 5 Begriffe

Art. 4 Verwahrungsstellen

1 Eine Verwahrungsstelle im Sinne dieses Gesetzes führt auf den Namen von Personen oder Personengesamtheiten Effektenkonten.

2 Als Verwahrungsstellen gelten:

a.
Banken gemäss Bankengesetz vom 8. November 19341;
b.
Effektenhändler2 gemäss Börsengesetz vom 24. März 19953;
c.
Fondsleitungen nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20064, sofern sie Anteilskonten führen;
d.
Betreiber5 eines Systems zur Abrechnung und Abwicklung von Effektengeschäften im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 des Nationalbankgesetzes vom 3. Oktober 20036, das für die Stabilität des Finanzsystems von Bedeutung ist;
e.
die Schweizerische Nationalbank gemäss Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003; und
f.
die Schweizerische Post gemäss Postorganisationsgesetz vom 30. April 19977.

3 Als Verwahrungsstelle gelten auch ausländische Banken, Effektenhändler, zentrale Verwahrungsstellen und andere Finanzintermediäre8, sofern sie im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Effektenkonten führen.


1 SR 952.0
2 Weil es sich bei den Effektenhändlern hauptsächlich um juristische Personen handelt, wird auf die sprachliche Gleichbehandlung verzichtet.
3 SR 954.1
4 SR 951.31
5 Weil es sich bei den Betreibern hauptsächlich um juristische Personen handelt, wird auf die sprachliche Gleichbehandlung verzichtet
6 SR 951.11
7 SR 783.1
8 Weil es sich bei den Finanzintermediären hauptsächlich um juristische Personen handelt, wird auf die sprachliche Gleichbehandlung verzichtet.


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen