Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Aufsichtsabgaben
7. Abschnitt: Direkt unterstellte Finanzintermediäre
< Art. 31 Bruttoertrag
> Art. 33 Zusatzabgabe

Art. 32 Grundabgabe

Die Grundabgabe beträgt 500 Franken je direkt unterstellten Finanzintermediär.


Stand am 1. März 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen