Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Aufsichtsabgaben
5. Abschnitt: Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler
< Art. 26 Kosten der gebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler
> Art. 28 Grundabgabe

Art. 27

1 Die ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler bezahlen pro Registereintrag eine Aufsichtsabgabe.1

1bis Die Aufsichtsabgabe wird so bemessen, dass deren Summe die gesamten Kosten des Aufsichtsbereichs der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler deckt. Sie wird gleichmässig auf die Anzahl Registereinträge verteilt.2

2 Massgebend sind die Registereinträge am 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).


Stand am 1. März 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen