3. Kapitel: Aufsichtsabgaben
3. Abschnitt: Kollektive Kapitalanlagen
< Art. 19 Ausländische Abgabepflichtige
> Art. 21 Zusatzabgabe
Art. 20 Grundabgabe
1 Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:
- a.
- 5000 Franken für Fondsleitungen;
- b.
- 3000 Franken für selbstverwaltete Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV), für Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen und für Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF);
- c.
- 3000 Franken für Vertreterinnen und Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, sofern diese weder eine Bank, ein Effektenhändler, eine Versicherung, eine Fondsleitung noch ein Vermögensverwalter sind;
- d.1
- 1500 Franken für schweizerische und für ausländische kollektive Kapitalanlagen ohne Teilvermögen;
- e.2
- 1500 Franken für das erste Teilvermögen einer schweizerischen oder einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage mit verschiedenen Teilvermögen (Umbrella-Fonds); 700 Franken für jedes weitere Teilvermögen, insgesamt jedoch höchstens 20 000 Franken;
- f.
- 3000 Franken für Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen und ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, die der Aufsicht der FINMA unterstehen.
2 Die Grundabgabe betreffend schweizerische kollektive Kapitalanlagen wird entrichtet von:
- a.
- der Fondsleitung für die von ihr verwalteten Anlagefonds;
- b.
- der SICAV;
- c.
- der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen;
- d.
- der SICAF.
3 Die Grundabgabe betreffend ausländische kollektive Kapitalanlagen wird von deren Vertreterinnen und Vertreter entrichtet (Art. 123 Abs. 1 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 20063, KAG). Werden für eine ausländische kollektive Kapitalanlage mehrere Vertreterinnen und Vertreter bestimmt, so haften sie solidarisch.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 1559).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 1559).
3 SR 951.31
Stand am 1. Januar 2011
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