Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Bearbeitung von Meldungen und Anzeigen
1. Abschnitt: Registrierung
< Art. 2 Herkunft der Daten
> Art. 4 Erfassung

Art. 3 Inhalt und Form

1 Meldungen und Anzeigen müssen mindestens enthalten:

a.
den Namen des Finanzintermediärs, der Behörde, oder der Person nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB1, von denen die Meldung oder Anzeige stammt, jeweils unter Angabe einer Kontaktperson;
b.2
die Stellen nach Artikel 12 GwG, die den Finanzintermediär beaufsichtigen;
c.
die zur Identifikation der Vertragspartei des Finanzintermediärs erforderlichen Angaben nach Massgabe von Artikel 3 GwG;
d.
die zur Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Person erforderlichen Angaben nach Massgabe von Artikel 4 GwG;
e.
Angaben zu weiteren Personen, die zeichnungsberechtigt oder zur Vertretung der Vertragspartei des Finanzintermediärs befugt sind;
f.
involvierte Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Meldung oder Anzeige;
g.
eine möglichst genaue Darlegung der Geschäftsbeziehung;
h.
eine möglichst genaue Darlegung der Verdachtsmomente, auf die sich die Meldung oder Anzeige stützt;
i.
die getroffenen Massnahmen.

2 Für Meldungen und Anzeigen ist das von der Meldestelle bereitgestellte Meldeformular zu verwenden; das Formular kann als Telefax oder mit A-Post eingereicht werden.

3 Die Unterlagen zu den Finanztransaktionen, über die getroffenen erforderlichen Abklärungen sowie jegliche weitere Belege müssen der Meldung beziehungsweise der Anzeige beiliegen.


1 SR 311.0
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.161).


Stand am 1. Januar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen