2. Kapitel: Bearbeitung von Meldungen und Anzeigen
1. Abschnitt: Registrierung
< Art. 2 Herkunft der Daten
> Art. 4 Erfassung
Art. 3 Inhalt und Form
1 Meldungen und Anzeigen müssen mindestens enthalten:
- a.
- den Namen des Finanzintermediärs, der Behörde, oder der Person nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB1, von denen die Meldung oder Anzeige stammt, jeweils unter Angabe einer Kontaktperson;
- b.2
- die Stellen nach Artikel 12 GwG, die den Finanzintermediär beaufsichtigen;
- c.
- die zur Identifikation der Vertragspartei des Finanzintermediärs erforderlichen Angaben nach Massgabe von Artikel 3 GwG;
- d.
- die zur Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Person erforderlichen Angaben nach Massgabe von Artikel 4 GwG;
- e.
- Angaben zu weiteren Personen, die zeichnungsberechtigt oder zur Vertretung der Vertragspartei des Finanzintermediärs befugt sind;
- f.
- involvierte Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Meldung oder Anzeige;
- g.
- eine möglichst genaue Darlegung der Geschäftsbeziehung;
- h.
- eine möglichst genaue Darlegung der Verdachtsmomente, auf die sich die Meldung oder Anzeige stützt;
- i.
- die getroffenen Massnahmen.
2 Für Meldungen und Anzeigen ist das von der Meldestelle bereitgestellte Meldeformular zu verwenden; das Formular kann als Telefax oder mit A-Post eingereicht werden.
3 Die Unterlagen zu den Finanztransaktionen, über die getroffenen erforderlichen Abklärungen sowie jegliche weitere Belege müssen der Meldung beziehungsweise der Anzeige beiliegen.
1 SR 311.0
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.161).
Stand am 1. Januar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen