1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt: Geltungsbereich
< Art. 2 Begriffe
> Art. 4 Inländische Gruppengesellschaften
Art. 3 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für:
- a.
- Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a (Banken), b (Fondsleitungen), bbis (KAG1-Investmentgesellschaften und KAG-Vermögensverwalter), c (Versicherungseinrichtungen) und d (Effektenhändler) des GwG;
- b.
- Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 des GwG, die der Aufsicht der FINMA gemäss Artikel 14 GwG direkt unterstellt sind (DUFI).
2 Die FINMA kann bei der Anwendung dieser Verordnung den Besonderheiten der Geschäftstätigkeit der Finanzintermediäre Rechnung tragen und insbesondere aufgrund des Geldwäschereirisikos einer Tätigkeit oder der Grösse des Unternehmens Erleichterungen zulassen oder Verschärfungen anordnen.
3 Die FINMA macht ihre Praxis öffentlich bekannt.
Stand am 1. Januar 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen