Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Pflichten der Finanzintermediäre
2. Abschnitt: Pflichten bei Geldwäschereiverdacht
< Art. 8 Organisatorische Massnahmen
> Art. 10 Vermögenssperre

Art. 9 Meldepflicht

1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er:

a.
weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte:
1.
im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter Ziffer 1 oder 305bis StGB1 stehen,
2.
aus einem Verbrechen herrühren,
3.
der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen, oder
4.
der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen;
b.
Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Buchstabe a abbricht.2

1bis Aus der Meldung gemäss Absatz 1 muss der Name des Finanzintermediärs ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.3

2 Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht.


1 SR 311.0
2 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361 367; BBl 2007 6269).
3 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361 367; BBl 2007 6269).


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen