Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Pflichten der Finanzintermediäre
1. Abschnitt: Sorgfaltspflichten
< Art. 3 Identifizierung der Vertragspartei
> Art. 5 Erneute Identifizierung oder Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person

Art. 4 Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person

1 Der Finanzintermediär muss von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn:

a.
die Vertragspartei nicht mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist oder daran Zweifel bestehen;
b.
die Vertragspartei eine Sitzgesellschaft ist;
c.
ein Kassageschäft von erheblichem Wert nach Artikel 3 Absatz 2 getätigt wird.

2 Er muss bei Sammelkonten oder Sammeldepots verlangen, dass die Vertragspartei eine vollständige Liste der wirtschaftlich berechtigten Personen beibringt und dass sie jede Änderung der Liste unverzüglich meldet.


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen