Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Bearbeitung von Personendaten
< Art. 35 Bearbeitung durch die Meldestelle
> Art. 36

Art. 35a1 Überprüfung

1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Meldestelle mittels Abrufverfahren überprüfen, ob die ihr gemeldete oder bei ihr angezeigte Person in einer der folgenden Datenbanken verzeichnet ist:

a.
nationaler Polizeiindex;
b.
zentrales Migrationsinformationssystem;
c.
automatisiertes Strafregister;
d.
Staatsschutz-Informations-System;
e.
Personen-, Akten- und Geschäftsverwaltungssystem im Bereich der Rechtshilfe für Strafsachen.

2 Das Zugriffsrecht auf weitere Informationen richtet sich nach den für das jeweilige Informationssystem geltenden Bestimmungen.


1 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 9 des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (SR 361).


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen