5. Kapitel: Bearbeitung von Personendaten
< Art. 35 Bearbeitung durch die Meldestelle
> Art. 36
Art. 35a1 Überprüfung
1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Meldestelle mittels Abrufverfahren überprüfen, ob die ihr gemeldete oder bei ihr angezeigte Person in einer der folgenden Datenbanken verzeichnet ist:
- a.
- nationaler Polizeiindex;
- b.
- zentrales Migrationsinformationssystem;
- c.
- automatisiertes Strafregister;
- d.
- Staatsschutz-Informations-System;
- e.
- Personen-, Akten- und Geschäftsverwaltungssystem im Bereich der Rechtshilfe für Strafsachen.
2 Das Zugriffsrecht auf weitere Informationen richtet sich nach den für das jeweilige Informationssystem geltenden Bestimmungen.
1 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 9 des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (SR 361).
Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen