Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Kapitel: Amtshilfe
1. Abschnitt: Zusammenarbeit inländischer Behörden
< Art. 29 Informationsaustausch unter Behörden
> Art. 30 und 31

Art. 29a1 Strafbehörden

1 Die Strafbehörden melden der Meldestelle rasch sämtliche hängigen Verfahren im Zusammenhang mit den Artikeln 260ter Ziffer 1, 260quinquies Absatz 1, 305bis und 305ter Absatz 1 StGB2. Sie stellen ihr rasch Urteile und Einstellungsverfügungen inklusive Begründung zu.

2 Sie melden der Meldestelle zudem unverzüglich Verfügungen, die sie aufgrund einer Anzeige der Meldestelle erlassen haben.

3 Sie können der FINMA und der Eidgenössischen Spielbankenkommission alle Informationen und Unterlagen erteilen, die diese im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgabe verlangen, sofern das Strafverfahren nicht beeinträchtigt wird.

4 Die FINMA und die Eidgenössische Spielbankenkommission koordinieren all-fällige Interventionen bei einem Finanzintermediär mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Sie nehmen vor einer allfälligen Weiterleitung der erhaltenen Informationen und Unterlagen Rücksprache mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden.


1 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361 367; BBl 2007 6269).
2 SR 311.0


Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen