1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 1 Gegenstand
> Art. 3 Identifizierung der Vertragspartei
Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für Finanzintermediäre.
2 Finanzintermediäre sind:
- a.
- die Banken nach dem Bankengesetz vom 8. November 19341;
- b.2
- die Fondsleitungen, sofern sie Anteilskonten führen und selbst Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
- bbis.3
- die Investmentgesellschaften mit variablem Kapital, die Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, die Investmentgesellschaften mit festem Kapital und die Vermögensverwalter im Sinne des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 20064, sofern sie selbst Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
- c.5
- die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20046, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;
- d.
- die Effektenhändler nach dem Börsengesetz vom 24. März 19957;
- e.8
- die Spielbanken nach dem Spielbankengesetz vom 18. Dezember 19989.
3 Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die:
- a.
- das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben;
- b.
- Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten;
- c.
- für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;
- d.
- 10
- e.
- Vermögen verwalten;
- f.
- als Anlageberater Anlagen tätigen;
- g.
- Effekten aufbewahren oder verwalten.
4 Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
- a.
- die Schweizerische Nationalbank;
- b.
- steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;
- c.
- Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;
- d.
- Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese.
1 SR 952.0
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 951.31).
3 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 9 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 951.31).
4 SR 951.31
5 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 951.31).
6 SR 961.01
7 SR 954.1
8 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Spielbankengesetz vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. April 2000 (SR 935.52).
9 SR 935.52
10 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (SR 961.01).