3. Kapitel: Aufsicht
3a. Abschnitt: Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3
< Art. 18 Aufgaben der FINMA
> Art. 19
Art. 18a1 Öffentliches Verzeichnis
1 Die FINMA führt ein Verzeichnis der Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3, die einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind. Dieses Verzeichnis ist in elektronischer Form öffentlich zugänglich.
2 Sie macht die Daten durch ein Abrufverfahren zugänglich.
1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).
Stand am 1. Januar 2010
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen