2. Kapitel: Pflichten der Finanzintermediäre
2. Abschnitt: Pflichten bei Geldwäschereiverdacht
< Art. 10 Vermögenssperre
> Art. 11 Straf- und Haftungsausschluss
Art. 10a1 Informationsverbot
1 Ein Finanzintermediär darf während der durch ihn verhängten Vermögenssperre weder Betroffene noch Dritte über die Tatsache der Meldung nach Artikel 9 informieren.
2 Wenn der Finanzintermediär selber keine Vermögenssperre verhängen kann, darf er den Finanzintermediär, der dazu in der Lage und diesem Gesetz unterstellt ist, informieren.
3 Er darf einen anderen diesem Gesetz unterstellten Finanzintermediär über die Tatsache der Meldung nach Artikel 9 ebenfalls informieren, soweit dies zur Einhaltung der Pflichten gemäss diesem Gesetz erforderlich ist und sofern beide Finanzintermediäre:
- a.
- für einen Kunden aufgrund einer vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit gemeinsame Dienste im Zusammenhang mit dessen Vermögensverwaltung erbringen; oder
- b.
- dem gleichen Konzern angehören.
4 Der Finanzintermediär, der gestützt auf Absatz 2 oder 3 informiert worden ist, untersteht dem Informationsverbot nach Absatz 1.
1 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 3. Okt. 2008 zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 361 367; BBl 2007 6269).