3. Kapitel: Offenlegung von Beteiligungen
1. Abschnitt: Meldepflicht
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Art. 17 Kollektive Kapitalanlagen
(Art. 20 Abs. 1, 3 und 5 BEHG)
1 Die Meldepflichten für Beteiligungen genehmigter kollektiver Kapitalanlagen gemäss KAG1 sind durch den Bewilligungsträger2 (Art. 13 Abs. 2 Bst. a–d KAG sowie Art. 15 i.V.m. Art. 120 Abs. 1 KAG) zu erfüllen.
2 Für die Erfüllung der Meldepflicht gilt:
- a.
- Bei mehreren kollektiven Kapitalanlagen desselben Bewilligungsträgers sind die Meldepflichten gesamthaft zu erfüllen sowie je kollektive Kapitalanlage, wenn diese einzeln Grenzwerte erreichen, über- oder unterschreiten.
- b.
- Für Fondsleitungen in einem Konzern besteht keine Konsolidierungspflicht mit dem Konzern.
- c.
- Bei einer fremdverwalteten Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV) hat die Fondsleitung die Meldepflichten für diese zu erfüllen.
- d.
- Jedes Teilvermögen einer offenen kollektiven Kapitalanlage mit Teilvermögen gilt als einzelne kollektive Kapitalanlage im Sinne von Absatz 1.
3 Für nicht zum Vertrieb genehmigte ausländische kollektive Kapitalanlagen kann die Fondsleitung oder die Gesellschaft ihre Meldepflicht nach den Absätzen 1 und 2 erfüllen, sofern sie nicht von einem Konzern abhängig ist. Als unabhängig gilt die Fondsleitung oder die Gesellschaft, wenn sie die Stimmrechte der von ihr verwalteten Beteiligungspapiere nach freiem Ermessen ausüben kann. Dies setzt namentlich Folgendes voraus:
- a.
- Personelle Unabhängigkeit: Die mit der Ausübung des Stimmrechts betrauten Personen der Fondsleitung oder der Gesellschaft handeln unabhängig von der Konzernobergesellschaft und von Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden.
- b.
- Organisatorische Unabhängigkeit: Der Konzern gewährleistet durch seine Organisationsstrukturen, dass:
- 1.
- die Konzernobergesellschaft und andere Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, nicht in Form von Weisungen oder in anderer Weise auf die Stimmrechtsausübung der Fondsleitung oder der Gesellschaft einwirken, und
- 2.
- zwischen der Fondsleitung oder der Gesellschaft und der Konzernobergesellschaft oder anderen Gesellschaften, die von ihr beherrscht werden, keine Informationen ausgetauscht oder verbreitet werden, die sich auf die Stimmrechtsausübung auswirken können.3
3bis In den Fällen nach Absatz 3 muss der Konzern der zuständigen Offenlegungsstelle folgende Dokumente vorlegen:
- a.
- eine Liste mit den Namen der Fondsleitungen oder der Gesellschaften; Änderungen der Liste sind nachzuliefern;
- b.
- eine Erklärung, wonach die Anforderungen an die Unabhängigkeit nach Absatz 3 erfüllt und eingehalten werden.4
3ter In den Fällen nach Absatz 3 kann die zuständige Offenlegungsstelle jederzeit weitere Belege für die Erfüllung und Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit verlangen.5
4 Angaben über die Identität der Anleger und Anlegerinnen sind nicht erforderlich.
1 SR 951.31
2 Weil es sich bei den Bewilligungsträgern überwiegend um Gesellschaften handelt, wird hier auf die sprachliche Gleichbehandlung verzichtet.
3 Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6285).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6285).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6285).