Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

9. Abschnitt: Strafbestimmungen
< Art. 42 Pflichtverletzungen durch die Zielgesellschaft
> Art. 43 Verletzung des Berufsgeheimnisses

Art. 42a1 Pflichtverletzungen des Effektenhändlers

1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a.
das Journal nach Artikel 15 nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher, Belege und Unterlagen nicht vorschriftsgemäss aufbewahrt;
b.
die in Artikel 15 auferlegten Meldepflichten verletzt.

2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.

3 Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung beträgt die Busse mindestens 10 000 Franken.


1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 16 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).


Stand am 1. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen