4. Abschnitt: Offenlegung von Beteiligungen
< Art. 18 und 19
> Art. 21 Informationspflicht der Gesellschaft
Art. 20 Meldepflicht
1 Wer direkt, indirekt oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind, oder einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz hauptkotiert sind, für eigene Rechnung erwirbt oder veräussert und dadurch den Grenzwert von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33⅓, 50 oder 66⅔ Prozent der Stimmrechte, ob ausübbar oder nicht, erreicht, unter- oder überschreitet, muss dies der Gesellschaft und den Börsen, an denen die Beteiligungspapiere kotiert sind, melden.1
2 Die Umwandlung von Partizipations- oder Genussscheinen in Aktien und die Ausübung von Wandel- oder Erwerbsrechten sind einem Erwerb gleichgestellt. Die Ausübung von Veräusserungsrechten ist einer Veräusserung gleichgestellt.2
2bis Als indirekter Erwerb gelten namentlich auch Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die es wirtschaftlich ermöglichen, Beteiligungspapiere im Hinblick auf ein öffentliches Kaufangebot zu erwerben.3
3 Eine vertraglich oder auf eine andere Weise organisierte Gruppe muss die Meldepflicht nach Absatz 1 als Gruppe erfüllen und Meldung erstatten über:
- a.
- die Gesamtbeteiligung;
- b.
- die Identität der einzelnen Mitglieder;
- c.
- die Art der Absprache;
- d.
- die Vertretung.
4 Haben die Gesellschaft oder die Börsen Grund zur Annahme, dass ein Aktionär seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist, so teilen sie dies der FINMA mit.
5 Die FINMA erlässt Bestimmungen über den Umfang der Meldepflicht, die Behandlung von Erwerbs- und Veräusserungsrechten, die Berechnung der Stimmrechte sowie über die Fristen, innert welchen der Meldepflicht nachgekommen werden muss und eine Gesellschaft Veränderungen der Besitzverhältnisse nach Absatz 1 zu veröffentlichen hat. Die Übernahmekommission hat ein Antragsrecht. Die FINMA kann für die Banken und Effektenhändler in Anlehnung an international anerkannte Standards Ausnahmen von der Melde- oder Veröffentlichungspflicht vorsehen.5
6 Wer Effekten erwerben will, kann über Bestand oder Nichtbestand einer Offenlegungspflicht einen Entscheid der FINMA einholen.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1103; BBl 2011 6873).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5291; BBl 2006 2829).
3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5291; BBl 2006 2829).
4 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (AS 2007 5291; BBl 2006 2829). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1103; BBl 2011 6873).
5 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5291; BBl 2006 2829).