Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Abschnitt: Konkurspassiven
< Art. 22 Gläubigermehrheit
> Art. 24 Prüfung der Forderungen

Art. 23 Privilegierte Einlagen

1 Als nach Artikel 37b BankG privilegierte Einlagen gelten alle Kundenforderungen aus einer Bank- oder Effektenhandelstätigkeit, welche in den Bilanzpositionen nach Artikel 25 Absatz 1 Ziffern 2.3–2.5 der Bankenverordnung vom 17. Mai 19721 (BankV) verbucht sind oder verbucht sein müssten.

2 Keine Einlagen im Sinne von Artikel 37b BankG sind auf den Inhaber lautende Forderungen mit Ausnahme der auf den Namen des Einlegers bei der Bank hinterlegten Kassenobligationen. Ebenfalls keine Einlagen im Sinne von Artikel 37b BankG sind nicht bei der Bank verwahrte Kassenobligationen sowie vertragliche und ausservertragliche Schadenersatzforderungen wie insbesondere Ersatzforderungen für nicht vorhandene Depotwerte nach Artikel 37d BankG.

3 Forderungen von Bankstiftungen nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung vom 13. November 19852 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen und Freizügigkeitsstiftungen nach Artikel 19 Absatz 2 Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 19943 gelten als Einlagen der einzelnen Vorsorgenehmer und Versicherten. Auszahlungen für diese Forderungen erfolgen hingegen an die jeweilige Bank- oder Freizügigkeitsstiftung.

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1 SR 952.02
2 SR 831.461.3
3 SR 831.425
4 Aufgehoben durch Ziff. I der V der FINMA vom 19. März 2009, mit Wirkung seit 1. Juni 2009 (AS 2009 1769).


Stand am 1. Juni 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen