16. Schlussbestimmungen
< Art. 62a Übergangsbestimmungen der Änderung vom 14. März 2008
> Art. 63 Inkrafttreten
Art. 62b1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 14. Oktober 2009
1 Vereine, Stiftungen und Genossenschaften, die aufgrund dieser Änderung neu unter das Verbot von Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes fallende Publikumseinlagen halten, haben diese innert zwei Jahren nach Inkrafttreten zurückzuzahlen.
2 In begründeten Fällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist erstrecken.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5279).
Stand am 1. September 2011
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