1. Geltungsbereich der Verordnung
< Art. 3
> Art. 4
Art. 3a1
1 Ausser den Banken dürfen nur Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Kassen, für die sie vollumfänglich haften, gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennehmen.
2 Gewerbsmässig im Sinne des Gesetzes handelt, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegennimmt.
3 Nicht als Einlagen gelten:
- a.
- Gelder, die eine Gegenleistung aus einem Vertrag auf Übertragung des Eigentums oder aus einem Dienstleistungsvertrag darstellen oder als Sicherheitsleistung übertragen werden;
- b.
- Anleihensobligationen und andere vereinheitlichte und massenweise ausgegebene Schuldverschreibungen oder nicht verurkundete Rechte mit gleicher Funktion (Wertrechte), wenn die Gläubiger in einem dem Artikel 1156 des Obligationenrechts2 entsprechenden Umfang informiert werden;
- c.3
- Habensaldi auf Kundenkonti von Effekten- oder Edelmetallhändlern, Vermögensverwaltern oder ähnlichen Unternehmen, welche einzig der Abwicklung von Kundengeschäften dienen, wenn dafür kein Zins bezahlt wird;
- d.
- Gelder, deren Entgegennahme in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem Lebensversicherungsvertrag, der beruflichen Vorsorge oder anderen anerkannten Vorsorgeformen nach Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19824 über die berufliche Alters—, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge stehen.
4 Keine Publikumseinlagen sind Einlagen von:
- a.
- in- und ausländischen Banken oder anderen staatlich beaufsichtigten Unternehmen;
- b.
- Aktionären oder Gesellschaftern mit einer qualifizierten Beteiligung am Schuldner und mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen;
- c.
- institutionellen Anlegern mit professioneller Tresorerie;
- d.5
- Einlegern bei Vereinen, Stiftungen oder Genossenschaften, sofern sie nicht im Finanzbereich tätig sind, einen ideellen Zweck oder die gemeinsame Selbsthilfe verfolgen, die Einlagen ausschliesslich dafür verwenden und die Laufzeit der Einlagen mindestens sechs Monate beträgt; oder
- e.
- Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen sowie pensionierten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen bei ihrem Arbeitgeber.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 253).
2 SR 220
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2008 (AS 2008 1199).
4 SR 831.40
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5279).
Stand am 1. September 2011
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