Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

952.0

Bundesgesetz
über die Banken und Sparkassen

(Bankengesetz, BankG)1

vom 8. November 1934 (Stand am 1. Januar 2009)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 34ter, 64 und 64bis der Bundesverfassung2, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 2. Februar 19343,

beschliesst:

Erster Abschnitt: Geltungsbereich des Gesetzes

Art. 1

Art. 1bis

Art. 2

Zweiter Abschnitt: Bewilligung zum Geschäftsbetrieb4

Art. 3

Art. 3a

Art. 3b

Art. 3c

Art. 3d

Art. 3e

Art. 3f

Art. 3g

Art. 3h

Art. 3bis

Art. 3ter

Art. 3quater

Dritter Abschnitt: Eigene Mittel, Liquidität und andere Vorschriften über die Geschäftstätigkeit5

Art. 4

Art. 4bis

Art. 4ter

Art. 4quater

Art. 4quinquies

Art. 5

Vierter Abschnitt: Jahresrechnungen und Bilanzen

Art. 6

Fünfter Abschnitt: …

Art. 79

Art. 10

Sechster Abschnitt: …

Art. 1113

Art. 14

Siebenter Abschnitt: Spareinlagen und Depotwerte6

Art. 15

Art. 16

Achter Abschnitt: Verpfändungsverträge

Art. 17

Neunter Abschnitt: Überwachung und Prüfung7

Art. 18

Art. 1922

Zehnter Abschnitt: Aufsicht8

Art. 23

Art. 23bis

Art. 23ter

Art. 23quater

Art. 23quinquies

Art. 23sexies

Art. 23septies

Art. 23octies

Art. 24

Elfter Abschnitt:9 Massnahmen bei Insolvenzgefahr

Art. 25 Voraussetzungen

Art. 26 Schutzmassnahmen

Art. 27 Systemschutz

Art. 28 Sanierungsbeauftragter und Geschäftsführung während des Verfahrens

Art. 29 Sanierungsplan

Art. 30 Ablehnung des Sanierungsplans

Art. 31 Genehmigung des Sanierungsplans

Art. 32 Geltendmachung von Ansprüchen

Zwölfter Abschnitt:10 Liquidation insolventer Banken (Bankenkonkurs)

Art. 33 Anordnung der Liquidation und Ernennung der Liquidatoren

Art. 34 Wirkungen und Ablauf

Art. 35 Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss

Art. 36 Behandlung der Forderungen; Kollokationsplan

Art. 37 Bei Schutzmassnahmen eingegangene Verbindlichkeiten

Art. 37a

Art. 37abis Sofortige Auszahlung

Art. 37b Privilegierte Einlagen

Art. 37c Anpassung an die Geldentwertung

Art. 37d Behandlung der Depotwerte

Art. 37e Verteilung und Schluss des Verfahrens

Art. 37f Koordination mit ausländischen Verfahren

Art. 37g Anerkennung ausländischer Konkursdekrete und Massnahmen

Dreizehnter Abschnitt:11 Einlagensicherung

Art. 37h Grundsatz

Art. 37i Legalzession

Vierzehnter Abschnitt: Verantwortlichkeits- und Strafbestimmungen

Art. 38

Art. 39

Art. 40–45

Art. 46

Art. 47

Art. 48

Art. 49

Art. 50

Art 50bis

Art. 51

Art. 51bis

Fünfzehnter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 52

Art. 53

Art. 54

Art. 55

Art. 56

Datum des Inkrafttretens: 1. März 193512

Schlussbestimmungen der Änderung vom 11. März 197113

1 Banken und Finanzgesellschaften, die vor Inkrafttreten des Gesetzes14 gegründet worden sind, brauchen keine neue Bewilligung zum Geschäftsbetrieb einzuholen.

2 Finanzgesellschaften, die neu dem Gesetz unterstehen, haben sich innert drei Monaten seit dessen Inkrafttreten15 bei der Bankenkommission zu melden.

3 Banken und Finanzgesellschaften haben sich innert zwei Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes16 den Vorschriften von Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a, c und d sowie von Artikel 3bis Absatz 1 Buchstabe c17 anzupassen. Erfolgt die Anpassung nicht fristgemäss, kann die Bewilligung entzogen werden.

4 Um den Besonderheiten von Finanzgesellschaften und Kreditkassen mit Wartezeit Rechnung zu tragen, wird der Bundesrat ermächtigt, Sondervorschriften zu erlassen.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 199418

1 Natürliche und juristische Personen, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 18. März 1994 dieses Gesetzes unter das Verbot von Artikel 1 Absatz 2 fallende Publikumseinlagen halten, haben diese innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung zurückzuzahlen. Die Bankenkommission kann die Frist im Einzelfall verlängern oder verkürzen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen.

2 Bankähnliche Finanzgesellschaften, die sich vor Inkrafttreten dieser Änderung mit Bewilligung der Bankenkommission öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfohlen haben, brauchen keine neue Bewilligung zum Geschäftsbetrieb als Bank einzuholen. Sie haben innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung die Vorschriften nach den Artikeln 4bis und 4ter zu erfüllen.

3 Die Banken haben innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung die Vorschriften nach den Artikeln 3 Absatz 2 Buchstaben cbis und d sowie 4 Absatz 2bis zu erfüllen.

4 Die Kantone haben innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung die Einhaltung der Vorschriften der Artikel 3a19 Absatz 1 und 18 Absatz 1 sicherzustellen. Wird die Aufsicht gemäss Artikel 3a Absatz 2 vor Ablauf dieser Frist der Bankenkommission übertragen, so muss die Vorschrift nach Artikel 18 Absatz 1 bereits bei der Übertragung eingehalten werden.

5 Jede natürliche oder juristische Person, welche bei Inkrafttreten dieser Änderung an einer Bank eine qualifizierte Beteiligung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe cbis hält, hat diese der Bankenkommission spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung zu melden.

6 Die Banken haben der Bankenkommission die erste jährliche Meldung nach Artikel 3 Absatz 6 spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung zu erstatten.

7 Nach schweizerischem Recht organisierte Banken haben der Bankenkommission innert drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderung alle im Ausland errichteten Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen, Agenturen und Vertretungen zu melden.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 22. April 199920

1 Bei den Kantonalbanken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der vollständigen Aufsicht der Bankenkommission unterstellt sind, gilt die Bewilligung nach Artikel 3 als erteilt.

2 Für die Kantonalbank des Kantons Zug wird eine Beteiligung des Kantons von mehr als einem Drittel der Stimmen nach Artikel 3a nicht vorausgesetzt, sofern die Staatsgarantie und die Ausübung des Stimmrechts durch den Kanton nicht geändert werden sowie sichergestellt bleibt, dass wichtige Beschlüsse nicht ohne die Zustimmung des Kantons gefasst werden können.

3 Für die Kantonalbank des Kantons Genf wird die Kapitalbeteiligung der Gemeinden der Beteiligung des Kantons nach Artikel 3a gleichgestellt, sofern die bestehende Kapitalbeteiligung durch den Kanton nicht reduziert wird.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 200321

1 Die Selbstregulierung ist innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung der Bankenkommission zur Genehmigung einzureichen.

2 Verfügt die Bankenkommission vor Inkrafttreten dieser Änderung die Liquidation einer Bank, so ist für die Liquidation sowie eine Banken- oder Nachlassstundung das bisherige Recht massgebend.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 200422

1 Wer von der Schweiz aus tatsächlich eine Finanzgruppe oder ein Finanzkonglomerat leitet, ohne in der Schweiz eine Bank zu führen, hat sich innert drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderung bei der Bankenkommission zu melden.

2 Bestehende Finanzgruppen und Finanzkonglomerate haben sich innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung den neuen Vorschriften anzupassen.

3 Die Bankenkommission kann diese Fristen auf rechtzeitiges und begründetes Gesuch hin verlängern.


 AS 51 117 und BS 10 337


1 Fassung des Titels gemäss Ziff. I des BG vom 22. April 1999, in Kraft seit 1. Okt. 1999 (AS 1999 2405 2408; BBl 1998 3847).
2 [BS 1 3; AS 1976 2001]
3 BBl 1934 I 171
4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).
5 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).
6 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
7 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1). Diese Änderung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
8 Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).
9 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2767 2776; BBl 2002 8060).
10 Ursprünglich vor Art. 29. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2767 2776; BBl 2002 8060).
11 Ursprünglich vor Art. 36. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2767 2776; BBl 2002 8060).
12 BRB vom 26. Febr. 1935 (AS 51 137)
13 AS 1971 808; BBl 1970 I 1144
14 Das Gesetz ist am 1. Juli 1971 in Kraft getreten (Art. 1 des BRB vom 24. Juni 1971 – AS 1971 824 Art. 1).
15 Das Gesetz ist am 1. Juli 1971 in Kraft getreten (Art. 1 des BRB vom 24. Juni 1971 – AS 1971 824 Art. 1).
16 Das Gesetz ist am 1. Juli 1971 in Kraft getreten (Art. 1 des BRB vom 24. Juni 1971 – AS 1971 824 Art. 1).
17 Diese Bestimmung ist aufgehoben.
18 AS 1995 246; BBl 1993 I 805
19 Diese Bestimmung hat heute eine neue Fassung.
20 AS 1999 2405; BBl 1998 3847
21 AS 2004 2767; BBl 2002 8060
22 AS 2005 5269; BBl 2003 3789


Stand am 1. Januar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen