952.0
Bundesgesetz
über die Banken und Sparkassen
(Bankengesetz, BankG)1
vom 8. November 1934 (Stand am 1. Januar 2009)
Zweiter Abschnitt: Bewilligung zum Geschäftsbetrieb4
Art. 3Art. 3a
Art. 3b
Art. 3c
Art. 3d
Art. 3e
Art. 3f
Art. 3g
Art. 3h
Art. 3bis
Art. 3ter
Art. 3quater
Dritter Abschnitt: Eigene Mittel, Liquidität und andere Vorschriften über die Geschäftstätigkeit5
Art. 4Art. 4bis
Art. 4ter
Art. 4quater
Art. 4quinquies
Art. 5
Zehnter Abschnitt: Aufsicht8
Art. 23Art. 23bis
Art. 23ter
Art. 23quater
Art. 23quinquies
Art. 23sexies
Art. 23septies
Art. 23octies
Art. 24
Elfter Abschnitt:9 Massnahmen bei Insolvenzgefahr
Art. 25 VoraussetzungenArt. 26 Schutzmassnahmen
Art. 27 Systemschutz
Art. 28 Sanierungsbeauftragter und Geschäftsführung während des Verfahrens
Art. 29 Sanierungsplan
Art. 30 Ablehnung des Sanierungsplans
Art. 31 Genehmigung des Sanierungsplans
Art. 32 Geltendmachung von Ansprüchen
Zwölfter Abschnitt:10 Liquidation insolventer Banken (Bankenkonkurs)
Art. 33 Anordnung der Liquidation und Ernennung der LiquidatorenArt. 34 Wirkungen und Ablauf
Art. 35 Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss
Art. 36 Behandlung der Forderungen; Kollokationsplan
Art. 37 Bei Schutzmassnahmen eingegangene Verbindlichkeiten
Art. 37a
Art. 37abis Sofortige Auszahlung
Art. 37b Privilegierte Einlagen
Art. 37c Anpassung an die Geldentwertung
Art. 37d Behandlung der Depotwerte
Art. 37e Verteilung und Schluss des Verfahrens
Art. 37f Koordination mit ausländischen Verfahren
Art. 37g Anerkennung ausländischer Konkursdekrete und Massnahmen
Vierzehnter Abschnitt: Verantwortlichkeits- und Strafbestimmungen
Art. 38Art. 39
Art. 40–45
Art. 46
Art. 47
Art. 48
Art. 49
Art. 50
Art 50bis
Art. 51
Art. 51bis
Datum des Inkrafttretens: 1. März 193512
Schlussbestimmungen der Änderung vom 11. März 197113
1 Banken und Finanzgesellschaften, die vor Inkrafttreten des Gesetzes14 gegründet worden sind, brauchen keine neue Bewilligung zum Geschäftsbetrieb einzuholen.
2 Finanzgesellschaften, die neu dem Gesetz unterstehen, haben sich innert drei Monaten seit dessen Inkrafttreten15 bei der Bankenkommission zu melden.
3 Banken und Finanzgesellschaften haben sich innert zwei Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes16 den Vorschriften von Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a, c und d sowie von Artikel 3bis Absatz 1 Buchstabe c17 anzupassen. Erfolgt die Anpassung nicht fristgemäss, kann die Bewilligung entzogen werden.
4 Um den Besonderheiten von Finanzgesellschaften und Kreditkassen mit Wartezeit Rechnung zu tragen, wird der Bundesrat ermächtigt, Sondervorschriften zu erlassen.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 199418
1 Natürliche und juristische Personen, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 18. März 1994 dieses Gesetzes unter das Verbot von Artikel 1 Absatz 2 fallende Publikumseinlagen halten, haben diese innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung zurückzuzahlen. Die Bankenkommission kann die Frist im Einzelfall verlängern oder verkürzen, wenn besondere Verhältnisse vorliegen.
2 Bankähnliche Finanzgesellschaften, die sich vor Inkrafttreten dieser Änderung mit Bewilligung der Bankenkommission öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfohlen haben, brauchen keine neue Bewilligung zum Geschäftsbetrieb als Bank einzuholen. Sie haben innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung die Vorschriften nach den Artikeln 4bis und 4ter zu erfüllen.
3 Die Banken haben innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung die Vorschriften nach den Artikeln 3 Absatz 2 Buchstaben cbis und d sowie 4 Absatz 2bis zu erfüllen.
4 Die Kantone haben innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung die Einhaltung der Vorschriften der Artikel 3a19 Absatz 1 und 18 Absatz 1 sicherzustellen. Wird die Aufsicht gemäss Artikel 3a Absatz 2 vor Ablauf dieser Frist der Bankenkommission übertragen, so muss die Vorschrift nach Artikel 18 Absatz 1 bereits bei der Übertragung eingehalten werden.
5 Jede natürliche oder juristische Person, welche bei Inkrafttreten dieser Änderung an einer Bank eine qualifizierte Beteiligung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe cbis hält, hat diese der Bankenkommission spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung zu melden.
6 Die Banken haben der Bankenkommission die erste jährliche Meldung nach Artikel 3 Absatz 6 spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung zu erstatten.
7 Nach schweizerischem Recht organisierte Banken haben der Bankenkommission innert drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderung alle im Ausland errichteten Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen, Agenturen und Vertretungen zu melden.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 22. April 199920
1 Bei den Kantonalbanken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der vollständigen Aufsicht der Bankenkommission unterstellt sind, gilt die Bewilligung nach Artikel 3 als erteilt.
2 Für die Kantonalbank des Kantons Zug wird eine Beteiligung des Kantons von mehr als einem Drittel der Stimmen nach Artikel 3a nicht vorausgesetzt, sofern die Staatsgarantie und die Ausübung des Stimmrechts durch den Kanton nicht geändert werden sowie sichergestellt bleibt, dass wichtige Beschlüsse nicht ohne die Zustimmung des Kantons gefasst werden können.
3 Für die Kantonalbank des Kantons Genf wird die Kapitalbeteiligung der Gemeinden der Beteiligung des Kantons nach Artikel 3a gleichgestellt, sofern die bestehende Kapitalbeteiligung durch den Kanton nicht reduziert wird.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 200321
1 Die Selbstregulierung ist innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung der Bankenkommission zur Genehmigung einzureichen.
2 Verfügt die Bankenkommission vor Inkrafttreten dieser Änderung die Liquidation einer Bank, so ist für die Liquidation sowie eine Banken- oder Nachlassstundung das bisherige Recht massgebend.
Schlussbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 200422
1 Wer von der Schweiz aus tatsächlich eine Finanzgruppe oder ein Finanzkonglomerat leitet, ohne in der Schweiz eine Bank zu führen, hat sich innert drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderung bei der Bankenkommission zu melden.
2 Bestehende Finanzgruppen und Finanzkonglomerate haben sich innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung den neuen Vorschriften anzupassen.
3 Die Bankenkommission kann diese Fristen auf rechtzeitiges und begründetes Gesuch hin verlängern.
1 Fassung des Titels gemäss Ziff. I des BG vom 22. April 1999, in Kraft seit 1. Okt. 1999 (AS 1999 2405 2408; BBl 1998 3847).
2 [BS 1 3; AS 1976 2001]
3 BBl 1934 I 171
4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).
5 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 1. Juli 1971 (AS 1971 808 824 Art. 1; BBl 1970 I 1144).
6 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
7 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1). Diese Änderung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
8 Fassung gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).
9 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2767 2776; BBl 2002 8060).
10 Ursprünglich vor Art. 29. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2767 2776; BBl 2002 8060).
11 Ursprünglich vor Art. 36. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2767 2776; BBl 2002 8060).
12 BRB vom 26. Febr. 1935 (AS 51 137)
13 AS 1971 808; BBl 1970 I 1144
14 Das Gesetz ist am 1. Juli 1971 in Kraft getreten (Art. 1 des BRB vom 24. Juni 1971 – AS 1971 824 Art. 1).
15 Das Gesetz ist am 1. Juli 1971 in Kraft getreten (Art. 1 des BRB vom 24. Juni 1971 – AS 1971 824 Art. 1).
16 Das Gesetz ist am 1. Juli 1971 in Kraft getreten (Art. 1 des BRB vom 24. Juni 1971 – AS 1971 824 Art. 1).
17 Diese Bestimmung ist aufgehoben.
18 AS 1995 246; BBl 1993 I 805
19 Diese Bestimmung hat heute eine neue Fassung.
20 AS 1999 2405; BBl 1998 3847
21 AS 2004 2767; BBl 2002 8060
22 AS 2005 5269; BBl 2003 3789