Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Fünfzehnter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
< Art. 55

Art. 56

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und erlässt die zum Vollzug nötigen Vorschriften.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen