Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Abschnitt: Eigene Mittel, Liquidität und andere Vorschriften über die Geschäftstätigkeit
< Art. 4quater
> Art. 5

Art. 4quinquies 1

1 Banken dürfen ihren Muttergesellschaften, welche ihrerseits von einer Bank- oder Finanzmarktaufsichtsbehörde beaufsichtigt werden, die zur konsolidierten Beaufsichtigung notwendigen nicht öffentlich zugänglichen Auskünfte und Unterlagen übermitteln, sofern:

a.
solche Informationen ausschliesslich zur internen Kontrolle oder direkten Beaufsichtigung von Banken oder anderen bewilligungspflichtigen Finanzintermediären verwendet werden;
b.
die Muttergesellschaft und die für die konsolidierte Beaufsichtigung zuständige Aufsichtsbehörde an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind;
c.
diese Informationen nicht ohne die vorgängige Zustimmung der Bank oder aufgrund einer generellen Ermächtigung in einem Staatsvertrag an Dritte weitergeleitet werden.

2 Erscheinen die Voraussetzungen der Übermittlung nach Absatz 1 zweifelhaft, so können die Banken eine Verfügung der FINMA verlangen, welche die Übermittlung der Informationen erlaubt oder untersagt.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 1. Febr. 1995 (AS 1995 246; BBl 1993 I 805).


Stand am 1. März 2012
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