Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zweiter Abschnitt: Bewilligung zum Geschäftsbetrieb
< Art. 3a
> Art. 3c

Art. 3b1

Ist eine Bank Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerats, so kann die FINMA ihre Bewilligung vom Bestehen einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch eine Finanzmarktaufsichtsbehörde abhängig machen.


1 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5269; BBl 2003 3789).


Stand am 1. März 2012
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