Dreizehnter Abschnitt a: Nachrichtenlose Vermögenswerte
< Art. 37k Datenaustausch
> Art. 38
Art. 37l
1 Eine Bank kann nachrichtenlose Vermögenswerte ohne Zustimmung der Gläubiger auf eine andere Bank übertragen.
2 Die Übertragung bedarf eines schriftlichen Vertrages zwischen der übertragenden und der übernehmenden Bank.
3 Im Bankenkonkurs vertreten die Konkursliquidatoren die Interessen der Gläubiger nachrichtenloser Vermögenswerte gegenüber Dritten.
4 Der Bundesrat bestimmt, wann Vermögenswerte als nachrichtenlos gelten.
Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen