Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dreizehnter Abschnitt a: Nachrichtenlose Vermögenswerte
< Art. 37k Datenaustausch
> Art. 38

Art. 37l

1 Eine Bank kann nachrichtenlose Vermögenswerte ohne Zustimmung der Gläubiger auf eine andere Bank übertragen.

2 Die Übertragung bedarf eines schriftlichen Vertrages zwischen der übertragenden und der übernehmenden Bank.

3 Im Bankenkonkurs vertreten die Konkursliquidatoren die Interessen der Gläubiger nachrichtenloser Vermögenswerte gegenüber Dritten.

4 Der Bundesrat bestimmt, wann Vermögenswerte als nachrichtenlos gelten.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen