Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zwölfter Abschnitt: Konkursliquidation insolventer Banken (Bankenkonkurs)
< Art. 37a Privilegierte Einlagen
> Art. 37c

Art. 37b1 Sofortige Auszahlung

1 Privilegierte Einlagen gemäss Artikel 37a Absatz 1 werden aus den verfügbaren liquiden Aktiven ausserhalb der Kollokation und unter Ausschluss jeglicher Verrechnung sofort ausbezahlt.

2 Die FINMA legt im Einzelfall den Höchstbetrag der sofort auszahlbaren Einlagen fest. Sie trägt dabei der Rangordnung der übrigen Gläubiger nach Artikel 219 SchKG2 Rechnung.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993).
2 SR 281.1


Stand am 1. September 2011
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