Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zwölfter Abschnitt: Konkursliquidation insolventer Banken (Bankenkonkurs)
< Art. 36 Behandlung der Forderungen; Kollokationsplan
> Art. 37a Privilegierte Einlagen

Art. 37 Bei Schutzmassnahmen eingegangene Verbindlichkeiten

Verbindlichkeiten, welche die Bank während der Dauer der Massnahmen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e–h eingehen durfte, werden im Falle einer Konkursliquidation vor allen anderen befriedigt.


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen