Elfter Abschnitt: Massnahmen bei Insolvenzgefahr
< Art. 30 Weiterführung von Bankdienstleistungen
> Art. 31a Ablehnung des Sanierungsplans
Art. 311 Genehmigung des Sanierungsplans
1 Die FINMA genehmigt den Sanierungsplan, wenn er namentlich:
- a.
- auf einer vorsichtigen Bewertung der Aktiven der Bank beruht;
- b.
- die Gläubiger voraussichtlich besser stellt als die sofortige Eröffnung des Bankenkonkurses;
- c.
- den Vorrang der Interessen der Gläubiger vor denjenigen der Eigner und die Rangfolge der Gläubiger berücksichtigt;
- d.2
- die rechtliche oder wirtschaftliche Verbundenheit unter Aktiven, Passiven und Vertragsverhältnissen angemessen berücksichtigt.
2 Die Zustimmung der Generalversammlung der Bank ist nicht notwendig.
3 Kann eine Insolvenz der Bank nicht auf andere Weise beseitigt werden, so kann der Sanierungsplan die Reduktion des bisherigen und die Schaffung von neuem Eigenkapital sowie die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital vorsehen.
4 Die FINMA macht die Grundzüge des Sanierungsplans öffentlich bekannt.3
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor), in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 811; BBl 2011 4717).
3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor), in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 811; BBl 2011 4717).