Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Elfter Abschnitt: Massnahmen bei Insolvenzgefahr
< Art. 30 Weiterführung von Bankdienstleistungen
> Art. 31a Ablehnung des Sanierungsplans

Art. 311 Genehmigung des Sanierungsplans

1 Die FINMA genehmigt den Sanierungsplan, wenn er namentlich:

a.
auf einer vorsichtigen Bewertung der Aktiven der Bank beruht;
b.
die Gläubiger voraussichtlich besser stellt als die sofortige Eröffnung des Bankenkonkurses;
c.
den Vorrang der Interessen der Gläubiger vor denjenigen der Eigner und die Rangfolge der Gläubiger berücksichtigt;
d.2
die rechtliche oder wirtschaftliche Verbundenheit unter Aktiven, Passiven und Vertragsverhältnissen angemessen berücksichtigt.

2 Die Zustimmung der Generalversammlung der Bank ist nicht notwendig.

3 Kann eine Insolvenz der Bank nicht auf andere Weise beseitigt werden, so kann der Sanierungsplan die Reduktion des bisherigen und die Schaffung von neuem Eigenkapital sowie die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital vorsehen.

4 Die FINMA macht die Grundzüge des Sanierungsplans öffentlich bekannt.3


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor), in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 811; BBl 2011 4717).
3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Stärkung der Stabilität im Finanzsektor), in Kraft seit 1. März 2012 (AS 2012 811; BBl 2011 4717).


Stand am 1. März 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen