Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Elfter Abschnitt: Massnahmen bei Insolvenzgefahr
< Art. 28 Sanierungsverfahren
> Art. 30 Weiterführung von Bankdienstleistungen

Art. 291 Sanierung der Bank

Bei einer Sanierung der Bank muss der Sanierungsplan sicherstellen, dass die Bank nach Durchführung der Sanierung die Bewilligungsvoraussetzungen und die übrigen gesetzlichen Vorschriften einhält.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3919; BBl 2010 3993).


Stand am 1. März 2012
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