Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Abschnitt: Geltungsbereich des Gesetzes
< Art. 1
> Art. 2

Art. 1bis 1

1 Die FINMA2 kann den Betreiber eines Systems nach Artikel 19 des Nationalbankgesetzes vom 3. Oktober 20033 dem Bankengesetz unterstellen und ihm eine Bankenbewilligung erteilen.

2 Sie erteilt die Bankenbewilligung nur unter der Bedingung, dass sowohl die Bewilligungsvoraussetzungen dieses Gesetzes als auch die von der Nationalbank festgelegten erweiterten Auskunftspflichten und Mindestanforderungen dauernd eingehalten werden.

3 Sie kann einen Systembetreiber von bestimmten Vorschriften des Gesetzes befreien und Erleichterungen oder Verschärfungen anordnen, um seiner besonderen Geschäftstätigkeit und Risikolage Rechnung zu tragen.


1 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des Nationalbankgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 1985; BBl 2002 6097).
2 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829). Diese Änderung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
3 SR 951.11


Stand am 1. März 2012
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