Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
3. Kapitel: Bewilligung und Genehmigung
1. Abschnitt: Allgemein
< Art. 6 Qualifizierte Anlegerinnen und Anleger
> Art. 8 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

Art. 7 Bewilligungsunterlagen

(Art. 13 und 14 KAG)

Wer eine Bewilligung nach Artikel 13 des Gesetzes beantragt, muss der FINMA folgende Dokumente unterbreiten:

a.
die Statuten und das Organisationsreglement im Fall der Fondsleitung, der SICAV und der SICAF;
b.
den Gesellschaftsvertrag im Fall der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen;
c.
die einschlägigen Organisationsdokumente im Fall der Vermögensverwalterin, des Vermögensverwalters, des Vertreters ausländischer kollektiver Kapitalanlagen und des Vertriebsträgers.

Stand am 15. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen