Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
2. Kapitel: Kollektive Kapitalanlagen
< Art. 5 Mindestanzahl Anlegerinnen und Anleger
> Art. 7 Bewilligungsunterlagen

Art. 6 Qualifizierte Anlegerinnen und Anleger

(Art. 10 Abs. 3 Bst. e und Abs. 4 KAG)

1 Als vermögende Privatperson gilt, wer gegenüber einem beaufsichtigten Finanzintermediär gemäss Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a und b des Gesetzes oder gegenüber einem unabhängigen Vermögensverwalter oder einer unabhängigen Vermögensverwalterin gemäss Absatz 2 schriftlich bestätigt, im Zeitpunkt des Erwerbs direkt oder indirekt über Finanzanlagen von mindestens 2 Millionen Franken zu verfügen.

2 Anlegerinnen und Anleger, die mit einem unabhängigen Vermögensverwalter oder einer unabhängigen Vermögensverwalterin einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben, gelten als qualifiziert, sofern:

a.
die Vermögensverwalterin oder der Vermögensverwalter als Finanzintermediär dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 19971 (GwG) unterstellt ist (Art. 2 Abs. 3 Bst. e GwG);
b.
die Vermögensverwalterin oder der Vermögensverwalter den Verhaltensregeln einer Branchenorganisation untersteht, die von der FINMA als Mindeststandards anerkannt sind; und
c.
der Vermögensverwaltungsvertrag den anerkannten Richtlinien einer Branchenorganisation entspricht.

1 SR 955.0


Stand am 15. Juli 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen