1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich
< Art. 3 Öffentliche Werbung
> Art. 5 Mindestanzahl Anlegerinnen und Anleger
Art. 4 Strukturierte Produkte
(Art. 5 KAG)
1 Ein strukturiertes Produkt darf in der Schweiz oder von der Schweiz aus nur öffentlich angeboten werden, wenn es:
- a.
- von einem beaufsichtigten Finanzintermediär gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1–3 des Gesetzes ausgegeben, garantiert oder vertrieben wird;
- b.
- von einem beaufsichtigten Finanzintermediär gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 des Gesetzes ausgegeben, garantiert oder vertrieben wird, der eine Niederlassung in der Schweiz hat. Das Erfordernis einer Niederlassung in der Schweiz entfällt, wenn das strukturierte Produkt an einer Schweizer Börse kotiert ist, welche die Transparenz im Sinne von Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes sicherstellt.
2 Sofern ein strukturiertes Produkt nicht von einem beaufsichtigten Finanzintermediär gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes ausgegeben oder garantiert wird, ist in dem vereinfachten Prospekt darauf hinzuweisen.
3 Die Finanzintermediäre gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes konkretisieren die Anforderungen an den vereinfachten Prospekt in Selbstregulierung. Diese unterliegt der Genehmigung durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA).1
4 Die Pflicht zur Erstellung eines vereinfachten Prospekts entfällt, wenn das strukturierte Produkt:
- a.
- an einer Schweizer Börse kotiert ist, welche die Transparenz im Sinne von Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes sicherstellt; oder
- b.
- nicht in der Schweiz, aber von der Schweiz aus öffentlich vertrieben wird und aufgrund ausländischer Regelungen die Transparenz im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes sichergestellt ist.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).