Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Offene kollektive Kapitalanlagen
4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
5. Abschnitt: Offene kollektive Kapitalanlagen mit Teilvermögen
< Art. 93 Anlagefonds mit Teilvermögen
> Art. 95 Umstrukturierung

Art. 94 SICAV mit Teilvermögen

1 Die Anlegerinnen und Anleger sind nur am Vermögen und am Ertrag desjenigen Teilvermögens beteiligt, dessen Aktien sie halten.

2 Jedes Teilvermögen haftet nur für eigene Verbindlichkeiten. In Verträgen mit Dritten muss die SICAV die Beschränkung der Haftung auf ein Teilvermögen offen legen. Wird die Beschränkung nicht offen gelegt, so haftet die SICAV mit ihrem gesamten Vermögen. Vorbehalten bleiben die Artikel 55 und 100 Absatz 1 des Obligationenrechtes1.


1 SR 220


Stand am 1. März 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen