1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
2. Kapitel: Kollektive Kapitalanlagen
< Art. 7 Begriff
> Art. 9 Geschlossene kollektive Kapitalanlagen
Art. 8 Offene kollektive Kapitalanlagen
1 Offene kollektive Kapitalanlagen weisen entweder die Form des vertraglichen Anlagefonds (Art. 25 ff.) oder die Form der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV, Art. 36 ff.) auf.
2 Bei offenen kollektiven Kapitalanlagen haben die Anlegerinnen und Anleger zulasten des Kollektivvermögens unmittelbar oder mittelbar einen Rechtsanspruch auf Rückgabe ihrer Anteile zum Nettoinventarwert.
3 Die offenen kollektiven Kapitalanlagen haben ein Fondsreglement. Dieses entspricht beim vertraglichen Anlagefonds dem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag) und bei der SICAV den Statuten und dem Anlagereglement.
Stand am 1. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen