Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Offene kollektive Kapitalanlagen
4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
3. Abschnitt: Stellung der Anlegerinnen und Anleger
< Art. 78 Erwerb und Rückgabe
> Art. 80 Ausgabe- und Rücknahmepreis

Art. 79 Ausnahmen vom Recht auf jederzeitige Rückgabe

1 Der Bundesrat kann nach Massgabe der Anlagevorschriften (Art. 54 ff., 59 ff. und Art. 69 ff.) bei kollektiven Kapitalanlagen mit erschwerter Bewertung oder beschränkter Marktgängigkeit Ausnahmen vom Recht auf jederzeitige Rückgabe vorsehen.

2 Er darf das Recht auf jederzeitige Rückgabe jedoch höchstens fünf Jahre aussetzen.


Stand am 1. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen