Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Offene kollektive Kapitalanlagen
3. Kapitel: Arten der offenen kollektiven Kapitalanlagen und Anlagevorschriften
3. Abschnitt: Übrige Fonds für traditionelle und für alternative Anlagen
< Art. 68 Begriff
> Art. 70 Übrige Fonds für traditionelle Anlagen

Art. 69 Zulässige Anlagen

1 Für übrige Fonds für traditionelle und alternative Anlagen zulässig sind insbesondere Anlagen in Effekten, Edelmetallen, Immobilien, Massenwaren (Commodities), Derivaten, Anteilen anderer kollektiver Kapitalanlagen sowie in anderen Sachen und Rechten.

2 Für diese Fonds können insbesondere Anlagen getätigt werden:

a.
die nur beschränkt marktgängig sind;
b.
die hohen Kursschwankungen unterliegen;
c.
die eine begrenzte Risikoverteilung aufweisen;
d.
deren Bewertung erschwert ist.

Stand am 1. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen