2. Titel: Offene kollektive Kapitalanlagen
3. Kapitel: Arten der offenen kollektiven Kapitalanlagen und Anlagevorschriften
3. Abschnitt: Übrige Fonds für traditionelle und für alternative Anlagen
< Art. 68 Begriff
> Art. 70 Übrige Fonds für traditionelle Anlagen
Art. 69 Zulässige Anlagen
1 Für übrige Fonds für traditionelle und alternative Anlagen zulässig sind insbesondere Anlagen in Effekten, Edelmetallen, Immobilien, Massenwaren (Commodities), Derivaten, Anteilen anderer kollektiver Kapitalanlagen sowie in anderen Sachen und Rechten.
2 Für diese Fonds können insbesondere Anlagen getätigt werden:
- a.
- die nur beschränkt marktgängig sind;
- b.
- die hohen Kursschwankungen unterliegen;
- c.
- die eine begrenzte Risikoverteilung aufweisen;
- d.
- deren Bewertung erschwert ist.
Stand am 1. September 2011
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