Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Offene kollektive Kapitalanlagen
3. Kapitel: Arten der offenen kollektiven Kapitalanlagen und Anlagevorschriften
2. Abschnitt: Immobilienfonds
< Art. 61 Einsatz von Derivaten
> Art. 63 Besondere Pflichten

Art. 62 Risikoverteilung

Die Anlagen sind nach Objekten, deren Nutzungsart, Alter, Bausubstanz und Lage zu verteilen.


Stand am 1. März 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen