1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich
< Art. 5 Strukturierte Produkte
> Art. 7 Begriff
Art. 6 Delegation an den Bundesrat
1 Der Bundesrat kann im Rahmen der Ausführungsbestimmungen den kollektiven Kapitalanlagen ähnliche Vermögen oder Gesellschaften diesem Gesetz ganz oder teilweise unterstellen oder diesem Gesetz unterstellte Vermögen oder Gesellschaften von der Unterstellung befreien, soweit der Schutzzweck dieses Gesetzes dies erfordert beziehungsweise dadurch nicht beeinträchtigt wird.
2 Er unterbreitet die entsprechenden Bestimmungen der zuständigen Kommission nach Artikel 151 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20021 zur Konsultation.
Stand am 1. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen