2. Titel: Offene kollektive Kapitalanlagen
3. Kapitel: Arten der offenen kollektiven Kapitalanlagen und Anlagevorschriften
2. Abschnitt: Immobilienfonds
< Art. 58 Begriff
> Art. 60 Sicherstellung der Verbindlichkeiten
Art. 59 Zulässige Anlagen
1 Für Immobilienfonds zulässig sind Anlagen in:
- a.
- Grundstücke einschliesslich Zugehör;
- b.
- Beteiligungen an und Forderungen gegen Immobiliengesellschaften, deren Zweck einzig der Erwerb und Verkauf oder die Vermietung und Verpachtung eigener Grundstücke ist, sofern mindestens zwei Drittel ihres Kapitals und der Stimmen im Immobilienfonds vereinigt sind;
- c.
- Anteile an anderen Immobilienfonds und börsenkotierten Immobilieninvestmentgesellschaften bis höchstens 25 Prozent des Gesamtfondsvermögens;
- d.
- ausländische Immobilienwerte, deren Wert hinreichend beurteilt werden kann.
2 Miteigentum an Grundstücken ist nur zulässig, sofern die Fondsleitung oder die SICAV einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
Stand am 1. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen