Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich
< Art. 4 Interne Sondervermögen
> Art. 6 Delegation an den Bundesrat

Art. 5 Strukturierte Produkte

1 Strukturierte Produkte wie kapitalgeschützte Produkte, Produkte mit Maximalrendite und Zertifikate dürfen in der Schweiz oder von der Schweiz aus nur öffentlich angeboten werden, wenn:

a.
sie ausgegeben, garantiert oder vertrieben werden von:
1.
einer Bank nach dem Bundesgesetz vom 8. November 19341;
2.
einer Versicherung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20042;
3.
einem Effektenhändler nach dem Börsengesetz vom 24. März 19953;
4.
einem ausländischen Institut, das einer gleichwertigen prudentiellen Aufsicht untersteht;
b.
für sie ein vereinfachter Prospekt vorliegt.

2 Der vereinfachte Prospekt muss folgende Anforderungen erfüllen:

a.
Er beschreibt gemäss einem genormten Schema die wesentlichen Merkmale des strukturierten Produkts (Eckdaten), dessen Gewinn- und Verlustaussichten, sowie die bedeutenden Risiken für die Anlegerinnen und Anleger.
b.
Er ist für die Durchschnittsanlegerin und den Durchschnittsanleger leicht verständlich.
c.
Er weist darauf hin, dass das strukturierte Produkt weder eine kollektive Kapitalanlage ist noch der Bewilligung der FINMA untersteht.

3 Der vereinfachte Prospekt ist jeder interessierten Person bei Emission des Produkts beziehungsweise bei Vertragsabschluss kostenlos anzubieten.

4 Das Prospekterfordernis von Artikel 1156 des Obligationenrechts4 gilt in diesem Fall nicht.

5 Im Übrigen unterstehen die strukturierten Produkte nicht diesem Gesetz.


1 SR 952.0
2 SR 961.01
3 SR 954.1
4 SR 220


Stand am 1. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen