1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich
< Art. 4 Interne Sondervermögen
> Art. 6 Delegation an den Bundesrat
Art. 5 Strukturierte Produkte
1 Strukturierte Produkte wie kapitalgeschützte Produkte, Produkte mit Maximalrendite und Zertifikate dürfen in der Schweiz oder von der Schweiz aus nur öffentlich angeboten werden, wenn:
- a.
- sie ausgegeben, garantiert oder vertrieben werden von:
- b.
- für sie ein vereinfachter Prospekt vorliegt.
2 Der vereinfachte Prospekt muss folgende Anforderungen erfüllen:
- a.
- Er beschreibt gemäss einem genormten Schema die wesentlichen Merkmale des strukturierten Produkts (Eckdaten), dessen Gewinn- und Verlustaussichten, sowie die bedeutenden Risiken für die Anlegerinnen und Anleger.
- b.
- Er ist für die Durchschnittsanlegerin und den Durchschnittsanleger leicht verständlich.
- c.
- Er weist darauf hin, dass das strukturierte Produkt weder eine kollektive Kapitalanlage ist noch der Bewilligung der FINMA untersteht.
3 Der vereinfachte Prospekt ist jeder interessierten Person bei Emission des Produkts beziehungsweise bei Vertragsabschluss kostenlos anzubieten.
4 Das Prospekterfordernis von Artikel 1156 des Obligationenrechts4 gilt in diesem Fall nicht.
5 Im Übrigen unterstehen die strukturierten Produkte nicht diesem Gesetz.
Stand am 1. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen