Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich
< Art. 3 Öffentliche Werbung
> Art. 5 Strukturierte Produkte

Art. 4 Interne Sondervermögen

1 Dieses Gesetz gilt nicht für interne Sondervermögen vertraglicher Art, die Banken und Effektenhändler zur kollektiven Verwaltung von Vermögen bestehender Kundinnen und Kunden schaffen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a.
Sie beteiligen Kundinnen und Kunden ausschliesslich aufgrund eines schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrages am internen Sondervermögen.
b.
Sie geben dafür keine Anteilscheine aus.
c.
Sie werben nicht öffentlich für diese Sondervermögen.

2 Die Errichtung und die Auflösung interner Sondervermögen sind der banken- beziehungsweise börsengesetzlichen Prüfgesellschaft1 zu melden.

3 Sachen und Rechte, die zum Sondervermögen gehören, werden im Konkurs der Bank oder des Effektenhändlers zugunsten der Anlegerinnen und Anleger abgesondert.


1 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.


Stand am 1. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen