Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Offene kollektive Kapitalanlagen
2. Kapitel: Investmentgesellschaft mit variablem Kapital
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 38 Firma
> Art. 40 Aktien

Art. 39 Eigene Mittel

1 Zwischen den Einlagen der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre und dem Gesamtvermögen der SICAV muss ein angemessenes Verhältnis bestehen. Der Bundesrat regelt dieses Verhältnis.

2 Die FINMA kann in besonderen Fällen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen.


Stand am 1. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen