2. Titel: Offene kollektive Kapitalanlagen
1. Kapitel: Vertraglicher Anlagefonds
3. Abschnitt: Fondsleitung
< Art. 28 Organisation
> Art. 30 Aufgaben
Art. 29 Zweck
Hauptzweck der Fondsleitung ist die Ausübung des Fondsgeschäfts. Daneben darf sie namentlich folgende weitere Dienstleistungen erbringen:
- a.
- Vermögensverwaltung;
- b.
- Anlageberatung;
- c.
- Aufbewahrung und technische Verwaltung kollektiver Kapitalanlagen.
Stand am 1. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen