Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Offene kollektive Kapitalanlagen
1. Kapitel: Vertraglicher Anlagefonds
3. Abschnitt: Fondsleitung
< Art. 28 Organisation
> Art. 30 Aufgaben

Art. 29 Zweck

Hauptzweck der Fondsleitung ist die Ausübung des Fondsgeschäfts. Daneben darf sie namentlich folgende weitere Dienstleistungen erbringen:

a.
Vermögensverwaltung;
b.
Anlageberatung;
c.
Aufbewahrung und technische Verwaltung kollektiver Kapitalanlagen.

Stand am 1. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen