Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich
< Art. 1 Zweck
> Art. 3 Öffentliche Werbung

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diesem Gesetz unterstellt sind, unabhängig von der Rechtsform, kollektive Kapitalanlagen und alle Personen, die diese verwalten oder aufbewahren.

2 Diesem Gesetz nicht unterstellt sind insbesondere:

a.
Einrichtungen und Hilfseinrichtungen der beruflichen Vorsorge, einschliesslich Anlagestiftungen;
b.
Sozialversicherungseinrichtungen und Ausgleichskassen;
c.
öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten;
d.
operative Gesellschaften, die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben;
e.
Gesellschaften, die durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise eine oder mehrere Gesellschaften in einem Konzern unter einheitlicher Leitung zusammenfassen (Holdinggesellschaften);
f.
Investmentclubs, sofern deren Mitglieder in der Lage sind, ihre Vermögensinteressen selber wahrzunehmen;
g.
Vereine und Stiftungen im Sinne des Zivilgesetzbuches1.

3 Investmentgesellschaften in Form von Aktiengesellschaften unterstehen diesem Gesetz ebenfalls nicht, sofern sie an einer Schweizer Börse kotiert sind, oder sofern:

a.
ausschliesslich Aktionärinnen und Aktionäre im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 beteiligt sein dürfen;
b.
die Aktien auf Namen lauten; und
c.2
eine zugelassene Prüfgesellschaft der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) jährlich den Nachweis über die Einhaltung dieser Voraussetzungen erbringt.

4 Ausländische kollektive Kapitalanlagen, für die in oder von der Schweiz aus öffentlich geworben wird, sind, unabhängig von ihrer Rechtsform, den einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes (Art. 119 ff.) unterstellt. Die FINMA3 kann weitere Bestimmungen dieses Gesetzes für anwendbar erklären, soweit dies zur Erreichung von dessen Schutzzweck erforderlich ist.


1 SR 210
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829).
3 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 14 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207 5205; BBl 2006 2829). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.


Stand am 1. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen