Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
3. Kapitel: Bewilligung und Genehmigung
3. Abschnitt: Vertriebsträger
< Art. 18
> Art. 20 Grundsätze

Art. 19

1 Wer öffentlich1 Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbietet oder vertreibt, bedarf dazu einer Bewilligung der FINMA.

2 Der Bundesrat legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest.

3 Er kann die Bewilligung insbesondere von ausreichenden finanziellen und beruflichen Garantien der Vertriebsträger abhängig machen.

4 Er kann Vertriebsträger, die bereits einer anderen staatlichen Aufsicht unterstehen, von der Bewilligungspflicht befreien.


1 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10).


Stand am 1. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen