1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
3. Kapitel: Bewilligung und Genehmigung
3. Abschnitt: Vertriebsträger
< Art. 18
> Art. 20 Grundsätze
Art. 19
1 Wer öffentlich1 Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbietet oder vertreibt, bedarf dazu einer Bewilligung der FINMA.
2 Der Bundesrat legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest.
3 Er kann die Bewilligung insbesondere von ausreichenden finanziellen und beruflichen Garantien der Vertriebsträger abhängig machen.
4 Er kann Vertriebsträger, die bereits einer anderen staatlichen Aufsicht unterstehen, von der Bewilligungspflicht befreien.
Stand am 1. September 2011
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