Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

7. Titel: Schluss- und Übergangsbestimmungen
< Art. 158 Übergangsbestimmungen für Rechtsträger, die eine Bezeichnung nach Artikel 12 verwenden

Art. 159 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.


Stand am 1. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen