7. Titel: Schluss- und Übergangsbestimmungen
< Art. 158 Übergangsbestimmungen für Rechtsträger, die eine Bezeichnung nach Artikel 12 verwenden
Art. 159 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Stand am 1. September 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen